Vereinssatzung

Updated on: 5. August 2022 17:45

§ 1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Bayerisch-Ungarisches Forum e.V.“.
2. 
Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (abgekürzt „e.V.“).
3. Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 - Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist es, im Hinblick auf die jahrhundertelangen historischen und kulturellen Verbindungen zwischen Bayern und Ungarn Vorhaben, die der Völkerverständigung dienen, zu fördern, um dadurch die bayerisch-ungarische Freundschaft zu festigen und zu vertiefen.
2. In diesem Sinne führt der Verein Vorträge aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft und Politik durch, um dadurch die Öffentlichkeit über zwischenstaatische Themen zu informieren. Außerdem sollen Ausstellungen mit Bezug auf die gemeinsame Geschichte durchgeführt werden.
3. Der Verein verfolgt außschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen können ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliederschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit.
3. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist möglich, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; er muß vor der Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
5. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod sowie durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag und Spenden

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Jahres ein oder vor dem 30. Juni eines Jahres aus, so ermäßigt sich der Beitrag für das betreffende Jahr auf die Hälfte. Für Spenden erteilt der Verein eine Spendenbescheinigung

§ 5 – Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Vorstand

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu acht Beisitzern.
3. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in einem Wahlgang zu bestimmen.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat möglichst bald die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

§ 7 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
         - die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
         - die Wahl der Kassenprüfer,
         - die Satzungsänderungen
         - die Festsetzung des Beitrags und
         - die Auflösung des Vereins.
2. 
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. DieTagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein entsprechender Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich durch mindestens ein drittel der Mitglieder gestellt wird.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Wahlen finden geheim statt, außer es sind alle anwesenden Mitglieder mit der Abstimmung durch Handzeihen einverstanden.
6. Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse und abgehaltenen Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll außerdem den wesentlichen Ablauf der Versammlung wiedergeben. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 – Ehrenpräsidium

1. Die Mitgliederversammlung kann ein Ehrenpräsidium bestellen, das höchstens drei Personen umfassen soll. Diese haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und werden hierzu sowie zu allen Veranstaltungen eingeladen.

§ 9 – Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Zum Jahresende hat der Schatzmeister eine Jahresabrechnung mit Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

§ 10 – Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreivirtelmehrheit aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt amtierenden Vorstand.
3. Im Falle der Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 1. September 1994 beschlossen.